Rechtsprechung
OVG Bremen, 14.08.1989 - 1 B 56/89, 1 S 15/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts und Sonderzuständigkeiten; Begründung von Sonderzuständigkeiten nur in "Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber"; Zweck des § 20 Abs. 2 S. 3 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 14.06.1989 - 4 V 160/89
- OVG Bremen, 14.08.1989 - 1 B 56/89, 1 S 15/89
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1989, 668
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88
Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1988 - 18 B 20051/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 29.08.1968 - III C 118.67
Hausratverlust im Sowjetsektor - Erneuter Antrag auf Gewährung einer Beihilfe, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1989 - 19 B 585/89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Bremen, 10.09.1990 - 1 B 39/90
Duldung eines Ausländers; Rücknahme eines Asylantrags; Aufenthaltsnahme ; Bezirk …
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Duldung eines Ausländers, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, bleibt, wenn der Ausländer nach § 20 Abs. 1 S. 4 AsylVfG zur Aufenthaltsnahme im Bezirk einer Ausländerbehörde verpflichtet worden war, die Ausländerbehörde dieses Bezirks auch dann zuständig, wenn der Ausländer seinen tatsächlichen Aufenthalt in den Bezirk einer anderen Behörde verlegt (Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluß vom 14.08.1989 - NVwZ-RR 1989, 668 = InfAuslR 1989, 355). - OVG Bremen, 09.05.1990 - 1 B 24/90
Duldung eines Ausländers; Rücknahme eines Asylantrages; Örtliche Zuständigkeit …
Die Zuweisungsentscheidung wird durch die Rücknahme des Asylantrages nicht gegenstandslos (wie B v. 21.12.89, 2 B 122/89; vgl. aber B. v. 14.8.89, 1 B 56/89).